NIS2-Compliance für Unternehmen und kritische Infrastrukturen

Schutz der eigenen Infrastruktur vor Haftungsrisiken durch den behördlich geforderten Nachweis offensiver Sicherheitsaudits

Produkt

NIS2-Compliance für Unternehmen

Das BSI-Gesetz (BSIG) verpflichtet betroffene Unternehmen zur sofortigen Umsetzung von zehn konkreten Risikomanagement-Maßnahmen (§ 30 BSIG) sowie zu strengen BSI-Registrierungs- (§ 33 BSIG) und Meldefristen (§ 32 BSIG).

Besonderer Handlungsdruck entsteht durch die persönliche Haftung von Geschäftsführung und Vorstand (§ 38 BSIG), für die ein reines Delegieren an die IT-Abteilung nicht mehr ausreicht. NEXGAP übersetzt diese rechtlichen Vorgaben in eine auditfeste Sicherheitsarchitektur: Von der präzisen Bestandsaufnahme und Klassifizierung (besonders wichtige vs. wichtige Einrichtungen) über die Gap-Analyse bis hin zur Etablierung funktionierender Incident-Response-Prozesse.

Pflichten nach dem BSI-GesetzZehn nummerierte Felder für die Risikomanagement-Maßnahmen nach Paragraf 30, darunter drei Felder für Meldefristen, Registrierung und Haftung nach den Paragrafen 32, 33 und 38, abgeschlossen von einer Leiste für die auditfeste Umsetzung. § 30 BSIGRisikomanagement-Maßnahmen 01020304050607080910 § 32Meldefristen§ 33Registrierung§ 38Haftung auditfeste Sicherheitsarchitektur 01020304050607080910 § 32§ 33§ 38
Produkt

NIS2-Compliance für Lieferanten und Drittanbieter

Auch Unternehmen, die selbst nicht direkt unter das BSI-Gesetz fallen, werden zunehmend mit den strengen Vorgaben konfrontiert. Der Grund liegt in § 30 Nr. 4 BSIG: Regulative Einrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, die Sicherheit ihrer gesamten Lieferkette und ihrer Dienstleister zu bewerten.

In der Praxis reichen B2B-Kunden diese Anforderungen über komplexe Sicherheitsfragebögen, veränderte Vertragsbedingungen und Auditklauseln direkt an ihre Zulieferer weiter. Wer hier nicht zeitnah und fundiert Auskunft geben kann, riskiert langwierige Verhandlungen oder gar den Verlust bestehender Aufträge.

Weitergabe der NIS2-Anforderungen an ZuliefererEine regulierte Einrichtung links reicht ihre Sicherheitsanforderungen über drei Instrumente weiter: Sicherheitsfragebogen, Vertragsbedingungen und Auditklausel. Von dort laufen sie zum Zulieferer rechts. Am Ende füllt sich eine Leiste für die belastbare Auskunft. § 30 Nr. 4 BSIGWeitergabe an Zulieferer SicherheitsfragebogenVertragsbedingungenAuditklausel RegulierteEinrichtungZulieferer belastbare Auskunft ohne Verzögerung Sicherheitsfragebogen Vertragsbedingungen Auditklausel Zulieferer
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NIS2-Compliance für Unternehmen und kritische Infrastrukturen

Schutz der eigenen Infrastruktur vor Haftungsrisiken durch den behördlich geforderten Nachweis offensiver Sicherheitsaudits

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NIS2-Compliance für Unternehmen

Das BSI-Gesetz (BSIG) verpflichtet betroffene Unternehmen zur sofortigen Umsetzung von zehn konkreten Risikomanagement-Maßnahmen (§ 30 BSIG) sowie zu strengen BSI-Registrierungs- (§ 33 BSIG) und Meldefristen (§ 32 BSIG).

Besonderer Handlungsdruck entsteht durch die persönliche Haftung von Geschäftsführung und Vorstand (§ 38 BSIG), für die ein reines Delegieren an die IT-Abteilung nicht mehr ausreicht. NEXGAP übersetzt diese rechtlichen Vorgaben in eine auditfeste Sicherheitsarchitektur: Von der präzisen Bestandsaufnahme und Klassifizierung (besonders wichtige vs. wichtige Einrichtungen) über die Gap-Analyse bis hin zur Etablierung funktionierender Incident-Response-Prozesse.

Pflichten nach dem BSI-GesetzZehn nummerierte Felder für die Risikomanagement-Maßnahmen nach Paragraf 30, darunter drei Felder für Meldefristen, Registrierung und Haftung nach den Paragrafen 32, 33 und 38, abgeschlossen von einer Leiste für die auditfeste Umsetzung. § 30 BSIGRisikomanagement-Maßnahmen 01020304050607080910 § 32Meldefristen§ 33Registrierung§ 38Haftung auditfeste Sicherheitsarchitektur 01020304050607080910 § 32§ 33§ 38
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Auch Unternehmen, die selbst nicht direkt unter das BSI-Gesetz fallen, werden zunehmend mit den strengen Vorgaben konfrontiert. Der Grund liegt in § 30 Nr. 4 BSIG: Regulative Einrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, die Sicherheit ihrer gesamten Lieferkette und ihrer Dienstleister zu bewerten.

In der Praxis reichen B2B-Kunden diese Anforderungen über komplexe Sicherheitsfragebögen, veränderte Vertragsbedingungen und Auditklauseln direkt an ihre Zulieferer weiter. Wer hier nicht zeitnah und fundiert Auskunft geben kann, riskiert langwierige Verhandlungen oder gar den Verlust bestehender Aufträge.

Weitergabe der NIS2-Anforderungen an ZuliefererEine regulierte Einrichtung links reicht ihre Sicherheitsanforderungen über drei Instrumente weiter: Sicherheitsfragebogen, Vertragsbedingungen und Auditklausel. Von dort laufen sie zum Zulieferer rechts. Am Ende füllt sich eine Leiste für die belastbare Auskunft. § 30 Nr. 4 BSIGWeitergabe an Zulieferer SicherheitsfragebogenVertragsbedingungenAuditklausel RegulierteEinrichtungZulieferer belastbare Auskunft ohne Verzögerung Sicherheitsfragebogen Vertragsbedingungen Auditklausel Zulieferer
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