Security für NIS2

Unternehmen

Kritische Infrastrukturen

EU-Konzerne

Offensive Security und CTI, die Ihr Unternehmen dort absichern, wo es das BSI-Gesetz verlangt — und wo echte Angreifer tatsächlich ansetzen

Meldekette nach NIS2 Artikel 23Eine vertikale Zeitachse vom erkannten Sicherheitsvorfall über die Frühwarnung binnen 24 Stunden und die Meldung binnen 72 Stunden bis zum Abschlussbericht binnen eines Monats. Ein Fortschrittsbalken läuft die Achse hinunter und aktiviert die Stationen nacheinander. MeldeketteNIS2 Art. 23 Vorfall erkanntFrühwarnungMeldungAbschlussbericht Beginn der Fristenbinnen 24 Stundenbinnen 72 Stundenbinnen einem Monat
Compliance

NIS2 ist eine laufende Pflicht

NEXGAP macht die Anforderung operativ: mit realitätsnahen Offensive-Security-Operationen und aktueller Threat Intelligence für fundierte Risikoanalysen

Wie Sie die neuen BSIG-Pflichten mit NEXGAP rechtssicher meistern

NEXGAP unterstützt Geschäftsführungen dabei, die gesetzlich geforderten Risikomaßnahmen und Nachweispflichten nach § 30 und § 38 BSIG rechtssicher umzusetzen

Warum NIS2 kein Papierkram, sondern Überlebensstrategie ist

NEXGAP vereint Threat Intelligence und Experten zu einer NIS2-konformen Sicherheitsarchitektur, die reale Bedrohungen und Bußgelder effektiv senkt

In vier Schritten zur NIS2-Konformität: Unser strukturierter Fahrplan

Von der Betroffenheitsanalyse und Gap-Analyse über die technische Umsetzung bis zur auditfesten Dokumentation mit kontinuierlichem Monitoring

NIS2
Compliance

NIS2 und BSIG im Überblick

Unternehmen vor Haftungsrisiken schützen und die vier entscheidenden BSIG-Paragraphen jetzt rechtssicher umsetzen

Experten kontaktieren

Das BSIG unterteilt betroffene Organisationen anhand von Größe, Umsatz und Sektor in zwei regulatorische Kategorien, die über die Höhe potenzieller Bußgelder und die Strenge der BSI-Nachweispflichten entscheiden.

Die Kategorie der besonders wichtigen Einrichtungen umfasst zum einen Organisationen, die größenunabhängig reguliert sind. Dazu zählen Betreiber kritischer Anlagen, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries, DNS-Diensteanbieter sowie bestimmte Telekommunikationsanbieter. Zum anderen fallen all jene Unternehmen darunter, die mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen oder einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro sowie eine Bilanzsumme von über 43 Millionen Euro ausweisen.

Als wichtige Einrichtungen werden wiederum Organisationen eingestuft, die mindestens 50 Mitarbeitende haben oder einen Jahresumsatz sowie eine Bilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro verzeichnen.

Die Betroffenheit erstreckt sich dabei über eine Vielzahl kritischer Branchen, darunter die Sektoren Energie, Transport, Finanz- und Versicherungswesen, digitale Infrastruktur und das verarbeitende Gewerbe. Aber auch das Gesundheitswesen, die Abfallwirtschaft, Postdienste, die öffentliche Verwaltung sowie die Forschung fallen unter diese Regulierung. Da diese Einordnung fundamentale Auswirkungen auf die Compliance-Pflichten hat, bildet sie zwingend den ersten Schritt einer jeden Gap-Analyse.

Die unumgänglichen Risikomaßnahmen für Unternehmen

Gemäß § 30 BSIG müssen betroffene Einrichtungen unverzüglich und ohne Übergangsfrist zehn Maßnahmenbereiche umsetzen, die in ihrer Gesamtheit einem ISMS nach ISO-27001-Vorbild entsprechen.

Für die Praxis gilt: Diese Maßnahmen sind kein einmaliges Vorhaben, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Insbesondere die geforderte Wirksamkeitsprüfung (Punkt 6) lässt sich gegenüber dem BSI nur durch regelmäßige, unabhängige Prüfungen belastbar nachweisen.

Die tickende Uhr der BSI-Registrierungspflicht

Die gesetzlichen Vorgaben zur Registrierung nach § 33 BSIG verlangen von betroffenen Einrichtungen schnelles und entschlossenes Handeln. Demnach müssen sich Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Feststellung ihrer Betroffenheit über das dafür vorgesehene BSI-Portal registrieren und grundlegende Informationen wie Name, Anschrift, Sektor, IP-Bereiche sowie relevante Kontaktdaten hinterlegen. Für Organisationen, die bereits zum Stichtag am 6. Dezember 2025 unter diese Pflicht fielen, lief die reguläre Frist folglich bereits am 6. März 2026 ab. Da sich bis zu diesem Datum jedoch nur ein kleiner Bruchteil der schätzungsweise 29.500 betroffenen Unternehmen tatsächlich registriert hatte.

Unternehmen, die diese Frist versäumen, setzen sich erheblichen finanziellen Risiken aus. Eine verspätete oder gänzlich unterlassene Registrierung stellt einen Verstoß dar, der nach § 65 BSIG mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Für Geschäftsführungen, die ihre Betroffenheit bislang noch nicht fundiert geprüft oder den Registrierungsprozess vor sich hergeschoben haben, besteht daher akuter Handlungsbedarf. Die Identifikation der eigenen Betroffenheit und der anschließende Registrierungsprozess müssen ab sofort mit höchster Priorität und Dringlichkeit behandelt werden.

Die knallharten Meldefristen des § 32 BSIG im Ernstfall

Im Falle eines erheblichen Sicherheitsvorfalls sind betroffene Einrichtungen gesetzlich dazu verpflichtet, ein streng gestuftes Meldeverfahren gegenüber dem BSI einzuhalten. Die erste Frist läuft bereits nach 24 Stunden ab: Innerhalb dieses engen Zeitfensters muss eine Erstmeldung – die sogenannte Frühwarnung – abgesetzt werden, die erste Einschätzungen zur Ursache und zu möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen enthält. Darauf folgt spätestens nach 72 Stunden eine detailliertere Folgemeldung mit einer ersten fundierten Bewertung des Vorfalls und, falls vorhanden, den relevanten Kompromittierungsindikatoren. Abgeschlossen wird der Prozess nach maximal einem Monat mit einem umfassenden Abschlussbericht, der eine detaillierte Beschreibung des Vorfalls, eine präzise Ursachenanalyse sowie die konkret ergriffenen Gegenmaßnahmen dokumentiert.

Angesichts dieser engmaschigen Zeitvorgaben wird deutlich, dass sich der Meldeprozess im Ernstfall nicht improvisieren lässt. Die gesetzlichen Fristen können in der Praxis nur dann verlässlich eingehalten werden, wenn die Mechanismen zur Erkennung, Bewertung und Meldung bereits im Vorfeld strukturell etabliert, im Unternehmen verankert und regelmäßig in Krisenszenarien erprobt wurden. Wer erst in den ersten, ohnehin kritischen 24 Stunden einer realen Kompromittierung mit dem Aufbau von Meldeketten beginnt, riskiert neben dem Kontrollverlust über den Vorfall selbst auch empfindliche regulatorische Konsequenzen.

Wenn IT-Sicherheit zur Existenzfrage für Vorstände wird: Der Haftungsparagraf 38

Mit der Einführung von § 38 BSIG vollzieht der Gesetzgeber einen grundlegenden Paradigmenwechsel in der IT-Sicherheit. Die Neuregelung nimmt Geschäftsführungen und Vorstände betroffener Einrichtungen erstmals persönlich in die Pflicht. Eine bloße Delegation der Sicherheitsanforderungen an den CISO reicht rechtlich nicht mehr aus. Vielmehr muss die Leitungsebene die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 30 BSIG nachweislich selbst billigen und aktiv steuern. In der Praxis erfordert dies eine lückenlose Dokumentation, beispielsweise durch formelle Geschäftsleitungsbeschlüsse, welche die Betroffenheit des Unternehmens, die internen Zuständigkeiten sowie die konkreten Sicherheitsmaßnahmen unmissverständlich regeln.

Untermauert wird dieser verschärfte Haftungsmaßstab durch einen drastisch erhöhten Bußgeldrahmen, der sich direkt am globalen wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen orientiert. Für sogenannte besonders wichtige Einrichtungen drohen bei Verstößen Strafen von bis zu 10 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ausfällt. Auch für wichtige Einrichtungen bleibt das  Risiko mit Bußgeldern von bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4% des weltweiten Jahresumsatzes immens.

Darüber hinaus wird das BSI mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet und kann notwendige Sicherheitsmaßnahmen fortan unmittelbar anordnen. Für Führungskräfte resultiert daraus eine unmissverständliche Konsequenz: Die NIS2-Konformität hat den Status eines reinen IT-Vorhabens endgültig verloren. Sie ist zu einem zentralen Element der persönlichen Sorgfaltspflicht der Unternehmensleitung geworden, das eine kontinuierliche Überwachung und eine lückenlose, rechtssichere Dokumentation zwingend voraussetzt.

Pflichten nach dem BSI-GesetzZehn nummerierte Felder für die Risikomanagement-Maßnahmen nach Paragraf 30, darunter drei Felder für Meldefristen, Registrierung und Haftung nach den Paragrafen 32, 33 und 38, abgeschlossen von einer Leiste für die auditfeste Umsetzung. § 30 BSIGRisikomanagement-Maßnahmen 01020304050607080910 § 32Meldefristen§ 33Registrierung§ 38Haftung auditfeste Sicherheitsarchitektur 01020304050607080910 § 32§ 33§ 38

Falsche Einstufung, teure Folgen

Die meisten Unternehmen, mit denen wir sprechen, stellen sich nicht die Frage "Sind wir sicher genug?", sondern zunächst die viel grundlegendere: "Sind wir überhaupt betroffen — und wenn ja, wie stark?"

Zwischen "besonders wichtiger Einrichtung" und "wichtiger Einrichtung" liegen unterschiedliche Bußgeldrahmen, unterschiedliche Prüfrechte des BSI und unterschiedliche Erwartungen an die Dokumentationstiefe. Wer diese Einstufung falsch vornimmt, plant am Bedarf vorbei — in beide Richtungen: zu viel Aufwand kostet Budget, zu wenig Aufwand kostet im Ernstfall die persönliche Haftungsfreiheit der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG.

Hinzu kommt: § 30 BSIG beschreibt zehn Maßnahmenbereiche, aber keine Schritt-für-Schritt-Anleitung. Für ein Unternehmen ohne etabliertes ISMS ist der Abstand zwischen "wir haben eine Firewall und ein Passwort-Richtlinie" und "wir können dem BSI ein wirksames Risikomanagement nachweisen" oft größer, als in internen Einschätzungen sichtbar wird.

Rechtssichere Einordnung, technische Substanz, klarer Fahrplan

Die NIS2-Gap-Analyse ist der strukturierte Ausgangspunkt jedes NIS2-Projekts bei NEXGAP. Wir verbinden juristische Einordnung mit technischer Substanz — statt einer reinen Checklisten-Abfrage prüfen unsere Sicherheitsarchitekten und Analysten, was hinter Ihren bestehenden Maßnahmen tatsächlich steckt.

· Systematischer Abgleich Ihres Unternehmens mit den Kriterien der Anlagen 1 und 2 des BSI-Gesetzes (BSIG). Sie erhalten eine belastbare und rechtssichere Einschätzung Ihres Betroffenheitsstatus. Diese dient als verbindliche Grundlage für die gesetzliche Registrierung gemäß § 33 BSIG und definiert den Fahrplan für alle weiteren Compliance-Schritte.

· Für jeden der zehn Bereiche — von der Risikoanalyse über Lieferkettensicherheit bis zur MFA — bewerten wir den aktuellen Reifegrad anhand von Dokumenten-Review, technischen Stichproben und Interviews mit den relevanten Verantwortlichen.

· Nicht jede vorhandene Maßnahme ist auch belastbar dokumentiert. Wir prüfen gezielt, ob Ihre bestehenden Prozesse im Fall einer BSI-Prüfung oder eines Sicherheitsvorfalls tatsächlich nachweisbar sind — inklusive der nach § 38 BSIG geforderten Geschäftsleitungsbeschlüsse.

· Ergebnis der Gap-Analyse ist keine reine Mängelliste, sondern eine nach Risiko und Umsetzungsaufwand priorisierte Roadmap — abgestimmt darauf, was regulatorisch zwingend ist, was operativ am dringlichsten ist, und was sich aus vorhandenen Mitteln kurzfristig umsetzen lässt.

· Da § 38 BSIG die Verantwortung explizit auf Geschäftsführungs- und Vorstandsebene verortet, bereiten wir die Ergebnisse so auf, dass sie dort tatsächlich entscheidungsfähig ankommen — inklusive der Formulierungshilfen für die erforderlichen dokumentierten Beschlüsse.

Das Ergebnis ist ein klares Bild Ihrer aktuellen NIS2-Konformität, eine belastbare Grundlage für Registrierung und Budgetplanung, und ein priorisierter Fahrplan, der direkt in die operativen NEXGAP-Leistungen — Offensive-Security, Threat Intelligence, Incident-Response-Aufbau — übergeht.

Warum § 32 BSIG die Praxis vor logistische Probleme stellt

§ 32 BSIG verlangt bei erheblichen Sicherheitsvorfällen ein dreistufiges Meldeverfahren gegenüber dem BSI: eine Erstmeldung binnen 24 Stunden, eine Folgemeldung binnen 72 Stunden und einen Abschlussbericht binnen eines Monats. Auf dem Papier klingt das nach einem administrativen Ablauf. In der Praxis ist die erste Frist die härteste: 24 Stunden ab Kenntnisnahme reichen kaum aus, um einen Vorfall überhaupt zuverlässig zu erkennen und einzuordnen — wenn Erkennung, Eskalation und Meldeprozess nicht vorher aufgebaut und geübt wurden.

Viele Unternehmen verfügen über technische Monitoring-Lösungen, aber nicht über einen klar definierten organisatorischen Prozess: Wer entscheidet, ob ein Ereignis "erheblich" im Sinne des Gesetzes ist? Wer formuliert die Meldung? Wer verantwortet die fristgerechte Übermittlung? Ohne klare Antworten auf diese Fragen wird die erste Krise zum Test — mit Bußgeldrisiko und Reputationsschaden als möglicher Konsequenz eines verpassten Zeitfensters.

Vom Playbook bis zur BSI-Meldung

Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen Meldeprozess, der die Fristen nach § 32 BSIG operationalisiert: Eskalationswege, Verantwortlichkeiten, Vorlagen für Erst-, Folge- und Abschlussmeldung sowie die Schnittstelle zur Geschäftsleitung, die im Rahmen ihrer Haftung nach § 38 BSIG informiert sein muss.

Für die für Ihr Unternehmen relevantesten Bedrohungsszenarien (Ransomware, Datenexfiltration, Kompromittierung von OT-Systemen, Lieferketten-Angriffe) erstellen wir konkrete, umsetzbare Playbooks — wer tut was, in welcher Reihenfolge, mit welchen Tools.

Ein Meldeprozess ist nur so gut wie die Fähigkeit, einen Vorfall überhaupt rechtzeitig zu erkennen. Wir bewerten Ihre bestehende Detektionsfähigkeit und schließen die Lücke zu den in § 30 BSIG geforderten Prozessen zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen — bei Bedarf in Verbindung mit unserem Threat-Intelligence-Monitoring, das Vorfälle bereits im Vorfeld sichtbar machen kann.

Realitätsnahe Simulationen mit den beteiligten Fachbereichen (IT, Recht, Kommunikation, Geschäftsleitung) trainieren den Ablauf, bevor er im Ernstfall gebraucht wird — inklusive der Entscheidung, ob und wie ein Vorfall die Meldeschwelle erreicht.

Im Ernstfall unterstützt NEXGAP bei forensischer Analyse, Eindämmung und der fristgerechten Formulierung und Einreichung der BSI-Meldungen — als Verlängerung Ihres eigenen Teams, nicht als Ersatz.

Das Ergebnis ist ein dokumentierter, geübter Meldeprozess, der die Fristen nach § 32 BSIG zuverlässig einhält, klare Verantwortlichkeiten bis zur Geschäftsleitungsebene, und spürbar reduzierte Reaktionszeit im tatsächlichen Ernstfall.

Warum Angreifer sich nicht an Prüfkataloge halten

§ 30 Nr. 6 BSIG verlangt von betroffenen Einrichtungen ausdrücklich die "Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit". Diese Formulierung lässt wenig Interpretationsspielraum: Eine Firewall-Regel, eine Richtlinie oder ein Schulungsnachweis allein belegt nicht, dass Ihre Sicherheitsmaßnahmen tatsächlich wirken. Wirksamkeit lässt sich nur durch eine unabhängige, technische Prüfung nachweisen — durch den Versuch, die eigenen Verteidigungsmaßnahmen gezielt zu überwinden.

Gleichzeitig zeigen die Zahlen, warum das mehr als eine regulatorische Formalie ist: 81% der Unternehmen verzeichneten im vergangenen Jahr mindestens eine erfolgreiche Kompromittierung. Die Angreifer, die diesen Anteil verursachen, orientieren sich nicht an Prüfkatalogen, sondern an dem, was tatsächlich funktioniert.

Lückenlose Validierung Ihrer technischen Angriffsfläche

Black- und Grey-Box-Assessments Ihrer IT-Infrastruktur sowie — wo relevant — Ihrer OT. Gerade in Industrie, Chemie und produzierendem Gewerbe ist die Absicherung der Produktionsumgebung ein eigener, hochspezialisierter Prüfbereich, den klassische IT-Sicherheitsanalysen nicht abdecken.

Bevor ein echter Angreifer technisch aktiv wird, sammelt er öffentlich verfügbare Informationen über Ihr Unternehmen, Mitarbeitende und Infrastruktur. Unsere OSINT-Assessments zeigen, welche Angriffsfläche allein aus offen zugänglichen Quellen entsteht — häufig eine unterschätzte Grundlage für Social Engineering und gezielte Angriffe.

Kontinuierliche, automatisierte Simulation realer Angriffstechniken gegen Ihre bestehenden Sicherheitskontrollen — ergänzend zu punktuellen Penetrationstests, um Wirksamkeit auch zwischen den turnusmäßigen Prüfzyklen sichtbar zu machen.

Realitätsnahe, zielgerichtete Angriffssimulationen, die nicht einzelne Systeme, sondern das Gesamtbild aus Technik, Prozessen und Mitarbeitenden prüfen — mit dem Anspruch, tatsächlich zu zeigen, wie ein motivierter Bedrohungsakteur vorgehen würde.

Für Unternehmen mit SAP®-Landschaften: gezielte Prüfung von Berechtigungskonzepten, Schnittstellen und Konfiguration — ein häufig unterschätztes Einfallstor, das in klassischen Infrastruktur-Sicherheitsanalysen oft ausgespart bleibt.

Revisionssichere Nachweise für Geschäftsleitung und BSI

Jedes Audit endet mit einem Bericht, der nicht nur Schwachstellen auflistet, sondern so aufbereitet ist, dass er als Nachweis der Wirksamkeitsbewertung nach § 30 Nr. 6 BSIG gegenüber dem BSI und als Entscheidungsgrundlage für die nach § 38 BSIG verantwortliche Geschäftsleitung dient — inklusive priorisierter Handlungsempfehlungen statt reiner Findings-Listen.

Das Ergebnis ist ein belastbarer, wiederholbarer Nachweis der Wirksamkeit Ihrer Sicherheitsmaßnahmen — als gesetzlich geforderter Baustein Ihrer NIS2-Konformität und als tatsächlicher Beitrag zur Reduktion Ihres realen Angriffsrisikos.

Warum Vermutungen kein Sicherheitskonzept sind

§ 30 Nr. 1 BSIG verlangt "Konzepte zur Risikoanalyse und zur Sicherheit der Informationssysteme" — doch eine Risikoanalyse, die einmal jährlich auf Basis interner Annahmen erstellt wird, bildet die tatsächliche Bedrohungslage nur unzureichend ab. Bedrohungsakteure, kompromittierte Zugangsdaten und Angriffskampagnen entwickeln sich in Wochen, nicht in Jahreszyklen. Wer seine Risikoanalyse nicht mit aktuellen, externen Daten unterfüttert, bewertet Risiken auf Basis von Vermutungen — ein Zustand, der weder dem Anspruch des Gesetzes noch der Bedrohungslage gerecht wird.

Ein zusätzlicher, oft übersehener Risikofaktor: Zugangsdaten und sensible Informationen Ihres Unternehmens können längst kompromittiert und in einschlägigen Foren im Umlauf sein, ohne dass dies innerhalb der eigenen Infrastruktur sichtbar wird. Diese Informationslücke zu schließen, ist der Kern von Threat Intelligence.

20 Milliarden Leaks im Blick: Proaktives Darknet- und Foren-Monitoring

Unsere Plattform überwacht kontinuierlich über 58.000 aktive Telegram-Kanäle und einschlägige Foren sowie mehr als 160 Cybercrime-Foren im Clear- und Darknet — und wertet dabei wöchentlich über 1,3 Millionen neu identifizierte kompromittierte Identitäten sowie einen Bestand von mehr als 20 Milliarden geleakten Zugangsdaten aus.

Frühzeitige Erkennung, wenn Daten Ihres Unternehmens abfließen oder in einschlägigen Marktplätzen und Foren zum Verkauf angeboten werden — bevor daraus ein meldepflichtiger Sicherheitsvorfall nach § 32 BSIG wird.

Gezielte, verdeckte digitale Aufklärung zu Akteuren und Kampagnen, die für Ihren Sektor oder Ihr Unternehmen konkret relevant sind — statt generischer Bedrohungsfeeds ohne Bezug zur eigenen Risikolage.

Identifikation von Angriffsvorbereitungen (z.B. Zielaufklärung, Infrastruktur-Setup, Zugangsdatenhandel), bevor daraus ein aktiver Angriff wird — der entscheidende Zeitgewinn für Prävention statt Reaktion.

Systematische Prüfung, ob Zugangsdaten, Mitarbeiter- oder Kundendaten Ihres Unternehmens auf einschlägigen Marktplätzen gehandelt werden.

Wie Echtzeit-Monitoring Ihre Risikoanalyse revolutioniert

Die Ergebnisse des Threat-Intelligence-Monitorings fließen direkt in Ihre Risikoanalyse nach § 30 Nr. 1 BSIG ein und liefern der Geschäftsleitung die aktuellen, belastbaren Daten, die für eine dokumentierte Entscheidung im Sinne des § 38 BSIG erforderlich sind. Erkennt das Monitoring einen relevanten Vorfall — etwa eine bestätigte Datenexfiltration —, greift nahtlos unser Incident-Response- und Meldeprozess nach § 32 BSIG.

Das Ergebnis ist eine Risikoanalyse, die den tatsächlichen, aktuellen Stand der Bedrohungslage abbildet, statt auf veralteten Annahmen zu beruhen — und ein Frühwarnsystem, das Vorfälle im besten Fall verhindert, statt sie nur zu melden.

Security für NIS2

Konzerne und KRITIS

Unternehmen

Offensive Security und CTI, die Ihr Unternehmen dort absichern, wo es das BSI-Gesetz verlangt — und wo echte Angreifer tatsächlich ansetzen

Meldekette nach NIS2 Artikel 23Eine vertikale Zeitachse vom erkannten Sicherheitsvorfall über die Frühwarnung binnen 24 Stunden und die Meldung binnen 72 Stunden bis zum Abschlussbericht binnen eines Monats. Ein Fortschrittsbalken läuft die Achse hinunter und aktiviert die Stationen nacheinander. MeldeketteNIS2 Art. 23 Vorfall erkanntFrühwarnungMeldungAbschlussbericht Beginn der Fristenbinnen 24 Stundenbinnen 72 Stundenbinnen einem Monat
Compliance

NIS2 ist eine laufende Pflicht

NEXGAP macht die Anforderung operativ: mit realitätsnahen Offensive-Security-Operationen und aktueller Threat Intelligence für fundierte Risikoanalysen

Wie Sie die neuen BSIG-Pflichten mit NEXGAP rechtssicher meistern

NEXGAP unterstützt Geschäftsführungen dabei, die gesetzlich geforderten Risikomaßnahmen und Nachweispflichten nach § 30 und § 38 BSIG rechtssicher umzusetzen

Warum NIS2 kein Papierkram, sondern Überlebensstrategie ist

NEXGAP vereint Threat Intelligence und Experten zu einer NIS2-konformen Sicherheitsarchitektur, die reale Bedrohungen und Bußgelder effektiv senkt

In vier Schritten zur NIS2-Konformität: Strukturierter Fahrplan

Von der Betroffenheitsanalyse und Gap-Analyse über die technische Umsetzung bis zur auditfesten Dokumentation mit kontinuierlichem Monitoring

Compliance

NIS2 und BSIG im Überblick

Unternehmen vor Haftungsrisiken schützen und die vier entscheidenden BSIG-Paragraphen jetzt rechtssicher umsetzen

Das BSIG unterteilt betroffene Organisationen anhand von Größe, Umsatz und Sektor in zwei regulatorische Kategorien, die über die Höhe potenzieller Bußgelder und die Strenge der BSI-Nachweispflichten entscheiden.

Die Kategorie der besonders wichtigen Einrichtungen umfasst zum einen Organisationen, die größenunabhängig reguliert sind. Dazu zählen Betreiber kritischer Anlagen, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries, DNS-Diensteanbieter sowie bestimmte Telekommunikationsanbieter. Zum anderen fallen all jene Unternehmen darunter, die mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen oder einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro sowie eine Bilanzsumme von über 43 Millionen Euro ausweisen.

Als wichtige Einrichtungen werden wiederum Organisationen eingestuft, die mindestens 50 Mitarbeitende haben oder einen Jahresumsatz sowie eine Bilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro verzeichnen.

Die Betroffenheit erstreckt sich dabei über eine Vielzahl kritischer Branchen, darunter die Sektoren Energie, Transport, Finanz- und Versicherungswesen, digitale Infrastruktur und das verarbeitende Gewerbe. Aber auch das Gesundheitswesen, die Abfallwirtschaft, Postdienste, die öffentliche Verwaltung sowie die Forschung fallen unter diese Regulierung. Da diese Einordnung fundamentale Auswirkungen auf die Compliance-Pflichten hat, bildet sie zwingend den ersten Schritt einer jeden Gap-Analyse.
Die unumgänglichen Risikomaßnahmen für Unternehmen
Gemäß § 30 BSIG müssen betroffene Einrichtungen unverzüglich und ohne Übergangsfrist zehn Maßnahmenbereiche umsetzen, die in ihrer Gesamtheit einem ISMS nach ISO-27001-Vorbild entsprechen.

Für die Praxis gilt: Diese Maßnahmen sind kein einmaliges Vorhaben, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Insbesondere die geforderte Wirksamkeitsprüfung (Punkt 6) lässt sich gegenüber dem BSI nur durch regelmäßige, unabhängige Prüfungen belastbar nachweisen.
Die tickende Uhr der BSI-Registrierungspflicht
Die gesetzlichen Vorgaben zur Registrierung nach § 33 BSIG verlangen von betroffenen Einrichtungen schnelles und entschlossenes Handeln. Demnach müssen sich Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Feststellung ihrer Betroffenheit über das dafür vorgesehene BSI-Portal registrieren und grundlegende Informationen wie Name, Anschrift, Sektor, IP-Bereiche sowie relevante Kontaktdaten hinterlegen. Für Organisationen, die bereits zum Stichtag am 6. Dezember 2025 unter diese Pflicht fielen, lief die reguläre Frist folglich bereits am 6. März 2026 ab. Da sich bis zu diesem Datum jedoch nur ein kleiner Bruchteil der schätzungsweise 29.500 betroffenen Unternehmen tatsächlich registriert hatte.

Unternehmen, die diese Frist versäumen, setzen sich erheblichen finanziellen Risiken aus. Eine verspätete oder gänzlich unterlassene Registrierung stellt einen Verstoß dar, der nach § 65 BSIG mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Für Geschäftsführungen, die ihre Betroffenheit bislang noch nicht fundiert geprüft oder den Registrierungsprozess vor sich hergeschoben haben, besteht daher akuter Handlungsbedarf. Die Identifikation der eigenen Betroffenheit und der anschließende Registrierungsprozess müssen ab sofort mit höchster Priorität und Dringlichkeit behandelt werden.
Die knallharten Meldefristen des § 32 BSIG im Ernstfall
Im Falle eines erheblichen Sicherheitsvorfalls sind betroffene Einrichtungen gesetzlich dazu verpflichtet, ein streng gestuftes Meldeverfahren gegenüber dem BSI einzuhalten. Die erste Frist läuft bereits nach 24 Stunden ab: Innerhalb dieses engen Zeitfensters muss eine Erstmeldung – die sogenannte Frühwarnung – abgesetzt werden, die erste Einschätzungen zur Ursache und zu möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen enthält. Darauf folgt spätestens nach 72 Stunden eine detailliertere Folgemeldung mit einer ersten fundierten Bewertung des Vorfalls und, falls vorhanden, den relevanten Kompromittierungsindikatoren. Abgeschlossen wird der Prozess nach maximal einem Monat mit einem umfassenden Abschlussbericht, der eine detaillierte Beschreibung des Vorfalls, eine präzise Ursachenanalyse sowie die konkret ergriffenen Gegenmaßnahmen dokumentiert.

Angesichts dieser engmaschigen Zeitvorgaben wird deutlich, dass sich der Meldeprozess im Ernstfall nicht improvisieren lässt. Die gesetzlichen Fristen können in der Praxis nur dann verlässlich eingehalten werden, wenn die Mechanismen zur Erkennung, Bewertung und Meldung bereits im Vorfeld strukturell etabliert, im Unternehmen verankert und regelmäßig in Krisenszenarien erprobt wurden. Wer erst in den ersten, ohnehin kritischen 24 Stunden einer realen Kompromittierung mit dem Aufbau von Meldeketten beginnt, riskiert neben dem Kontrollverlust über den Vorfall selbst auch empfindliche regulatorische Konsequenzen.
Wenn IT-Sicherheit zur Existenzfrage für Vorstände wird: Der Haftungsparagraf 38
Mit der Einführung von § 38 BSIG vollzieht der Gesetzgeber einen grundlegenden Paradigmenwechsel in der IT-Sicherheit. Die Neuregelung nimmt Geschäftsführungen und Vorstände betroffener Einrichtungen erstmals persönlich in die Pflicht. Eine bloße Delegation der Sicherheitsanforderungen an den CISO reicht rechtlich nicht mehr aus. Vielmehr muss die Leitungsebene die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 30 BSIG nachweislich selbst billigen und aktiv steuern. In der Praxis erfordert dies eine lückenlose Dokumentation, beispielsweise durch formelle Geschäftsleitungsbeschlüsse, welche die Betroffenheit des Unternehmens, die internen Zuständigkeiten sowie die konkreten Sicherheitsmaßnahmen unmissverständlich regeln.

Untermauert wird dieser verschärfte Haftungsmaßstab durch einen drastisch erhöhten Bußgeldrahmen, der sich direkt am globalen wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen orientiert. Für sogenannte besonders wichtige Einrichtungen drohen bei Verstößen Strafen von bis zu 10 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ausfällt. Auch für wichtige Einrichtungen bleibt das  Risiko mit Bußgeldern von bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4% des weltweiten Jahresumsatzes immens.

Darüber hinaus wird das BSI mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet und kann notwendige Sicherheitsmaßnahmen fortan unmittelbar anordnen. Für Führungskräfte resultiert daraus eine unmissverständliche Konsequenz: Die NIS2-Konformität hat den Status eines reinen IT-Vorhabens endgültig verloren. Sie ist zu einem zentralen Element der persönlichen Sorgfaltspflicht der Unternehmensleitung geworden, das eine kontinuierliche Überwachung und eine lückenlose, rechtssichere Dokumentation zwingend voraussetzt.
Pflichten nach dem BSI-GesetzZehn nummerierte Felder für die Risikomanagement-Maßnahmen nach Paragraf 30, darunter drei Felder für Meldefristen, Registrierung und Haftung nach den Paragrafen 32, 33 und 38, abgeschlossen von einer Leiste für die auditfeste Umsetzung. § 30 BSIGRisikomanagement-Maßnahmen 01020304050607080910 § 32Meldefristen§ 33Registrierung§ 38Haftung auditfeste Sicherheitsarchitektur 01020304050607080910 § 32§ 33§ 38
Falsche Einstufung, teure Folgen
Die meisten Unternehmen, mit denen wir sprechen, stellen sich nicht die Frage "Sind wir sicher genug?", sondern zunächst die viel grundlegendere: "Sind wir überhaupt betroffen — und wenn ja, wie stark?"

Zwischen "besonders wichtiger Einrichtung" und "wichtiger Einrichtung" liegen unterschiedliche Bußgeldrahmen, unterschiedliche Prüfrechte des BSI und unterschiedliche Erwartungen an die Dokumentationstiefe. Wer diese Einstufung falsch vornimmt, plant am Bedarf vorbei — in beide Richtungen: zu viel Aufwand kostet Budget, zu wenig Aufwand kostet im Ernstfall die persönliche Haftungsfreiheit der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG.

Hinzu kommt: § 30 BSIG beschreibt zehn Maßnahmenbereiche, aber keine Schritt-für-Schritt-Anleitung. Für ein Unternehmen ohne etabliertes ISMS ist der Abstand zwischen "wir haben eine Firewall und ein Passwort-Richtlinie" und "wir können dem BSI ein wirksames Risikomanagement nachweisen" oft größer, als in internen Einschätzungen sichtbar wird.
Rechtssichere Einordnung, technische Substanz, klarer Fahrplan
Die NIS2-Gap-Analyse ist der strukturierte Ausgangspunkt jedes NIS2-Projekts bei NEXGAP. Wir verbinden juristische Einordnung mit technischer Substanz — statt einer reinen Checklisten-Abfrage prüfen unsere Sicherheitsarchitekten und Analysten, was hinter Ihren bestehenden Maßnahmen tatsächlich steckt.

· Systematischer Abgleich Ihres Unternehmens mit den Kriterien der Anlagen 1 und 2 des BSI-Gesetzes (BSIG). Sie erhalten eine belastbare und rechtssichere Einschätzung Ihres Betroffenheitsstatus. Diese dient als verbindliche Grundlage für die gesetzliche Registrierung gemäß § 33 BSIG und definiert den Fahrplan für alle weiteren Compliance-Schritte.

· Für jeden der zehn Bereiche — von der Risikoanalyse über Lieferkettensicherheit bis zur MFA — bewerten wir den aktuellen Reifegrad anhand von Dokumenten-Review, technischen Stichproben und Interviews mit den relevanten Verantwortlichen.

· Nicht jede vorhandene Maßnahme ist auch belastbar dokumentiert. Wir prüfen gezielt, ob Ihre bestehenden Prozesse im Fall einer BSI-Prüfung oder eines Sicherheitsvorfalls tatsächlich nachweisbar sind — inklusive der nach § 38 BSIG geforderten Geschäftsleitungsbeschlüsse.

· Ergebnis der Gap-Analyse ist keine reine Mängelliste, sondern eine nach Risiko und Umsetzungsaufwand priorisierte Roadmap — abgestimmt darauf, was regulatorisch zwingend ist, was operativ am dringlichsten ist, und was sich aus vorhandenen Mitteln kurzfristig umsetzen lässt.

· Da § 38 BSIG die Verantwortung explizit auf Geschäftsführungs- und Vorstandsebene verortet, bereiten wir die Ergebnisse so auf, dass sie dort tatsächlich entscheidungsfähig ankommen — inklusive der Formulierungshilfen für die erforderlichen dokumentierten Beschlüsse.

Das Ergebnis ist ein klares Bild Ihrer aktuellen NIS2-Konformität, eine belastbare Grundlage für Registrierung und Budgetplanung, und ein priorisierter Fahrplan, der direkt in die operativen NEXGAP-Leistungen — Offensive-Security, Threat Intelligence, Incident-Response-Aufbau — übergeht.
Warum § 32 BSIG die Praxis vor logistische Probleme stellt
§ 32 BSIG verlangt bei erheblichen Sicherheitsvorfällen ein dreistufiges Meldeverfahren gegenüber dem BSI: eine Erstmeldung binnen 24 Stunden, eine Folgemeldung binnen 72 Stunden und einen Abschlussbericht binnen eines Monats. Auf dem Papier klingt das nach einem administrativen Ablauf. In der Praxis ist die erste Frist die härteste: 24 Stunden ab Kenntnisnahme reichen kaum aus, um einen Vorfall überhaupt zuverlässig zu erkennen und einzuordnen — wenn Erkennung, Eskalation und Meldeprozess nicht vorher aufgebaut und geübt wurden.

Viele Unternehmen verfügen über technische Monitoring-Lösungen, aber nicht über einen klar definierten organisatorischen Prozess: Wer entscheidet, ob ein Ereignis "erheblich" im Sinne des Gesetzes ist? Wer formuliert die Meldung? Wer verantwortet die fristgerechte Übermittlung? Ohne klare Antworten auf diese Fragen wird die erste Krise zum Test — mit Bußgeldrisiko und Reputationsschaden als möglicher Konsequenz eines verpassten Zeitfensters.
Vom Playbook bis zur BSI-Meldung
Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen Meldeprozess, der die Fristen nach § 32 BSIG operationalisiert: Eskalationswege, Verantwortlichkeiten, Vorlagen für Erst-, Folge- und Abschlussmeldung sowie die Schnittstelle zur Geschäftsleitung, die im Rahmen ihrer Haftung nach § 38 BSIG informiert sein muss.

Für die für Ihr Unternehmen relevantesten Bedrohungsszenarien (Ransomware, Datenexfiltration, Kompromittierung von OT-Systemen, Lieferketten-Angriffe) erstellen wir konkrete, umsetzbare Playbooks — wer tut was, in welcher Reihenfolge, mit welchen Tools.

Ein Meldeprozess ist nur so gut wie die Fähigkeit, einen Vorfall überhaupt rechtzeitig zu erkennen. Wir bewerten Ihre bestehende Detektionsfähigkeit und schließen die Lücke zu den in § 30 BSIG geforderten Prozessen zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen — bei Bedarf in Verbindung mit unserem Threat-Intelligence-Monitoring, das Vorfälle bereits im Vorfeld sichtbar machen kann.

Realitätsnahe Simulationen mit den beteiligten Fachbereichen (IT, Recht, Kommunikation, Geschäftsleitung) trainieren den Ablauf, bevor er im Ernstfall gebraucht wird — inklusive der Entscheidung, ob und wie ein Vorfall die Meldeschwelle erreicht.

Im Ernstfall unterstützt NEXGAP bei forensischer Analyse, Eindämmung und der fristgerechten Formulierung und Einreichung der BSI-Meldungen — als Verlängerung Ihres eigenen Teams, nicht als Ersatz.

Das Ergebnis ist ein dokumentierter, geübter Meldeprozess, der die Fristen nach § 32 BSIG zuverlässig einhält, klare Verantwortlichkeiten bis zur Geschäftsleitungsebene, und spürbar reduzierte Reaktionszeit im tatsächlichen Ernstfall.
Warum Angreifer sich nicht an Prüfkataloge halten
§ 30 Nr. 6 BSIG verlangt von betroffenen Einrichtungen ausdrücklich die "Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit". Diese Formulierung lässt wenig Interpretationsspielraum: Eine Firewall-Regel, eine Richtlinie oder ein Schulungsnachweis allein belegt nicht, dass Ihre Sicherheitsmaßnahmen tatsächlich wirken. Wirksamkeit lässt sich nur durch eine unabhängige, technische Prüfung nachweisen — durch den Versuch, die eigenen Verteidigungsmaßnahmen gezielt zu überwinden.

Gleichzeitig zeigen die Zahlen, warum das mehr als eine regulatorische Formalie ist: 81% der Unternehmen verzeichneten im vergangenen Jahr mindestens eine erfolgreiche Kompromittierung. Die Angreifer, die diesen Anteil verursachen, orientieren sich nicht an Prüfkatalogen, sondern an dem, was tatsächlich funktioniert.
Lückenlose Validierung Ihrer technischen Angriffsfläche
Black- und Grey-Box-Assessments Ihrer IT-Infrastruktur sowie — wo relevant — Ihrer OT. Gerade in Industrie, Chemie und produzierendem Gewerbe ist die Absicherung der Produktionsumgebung ein eigener, hochspezialisierter Prüfbereich, den klassische IT-Sicherheitsanalysen nicht abdecken.

Bevor ein echter Angreifer technisch aktiv wird, sammelt er öffentlich verfügbare Informationen über Ihr Unternehmen, Mitarbeitende und Infrastruktur. Unsere OSINT-Assessments zeigen, welche Angriffsfläche allein aus offen zugänglichen Quellen entsteht — häufig eine unterschätzte Grundlage für Social Engineering und gezielte Angriffe.

Kontinuierliche, automatisierte Simulation realer Angriffstechniken gegen Ihre bestehenden Sicherheitskontrollen — ergänzend zu punktuellen Penetrationstests, um Wirksamkeit auch zwischen den turnusmäßigen Prüfzyklen sichtbar zu machen.

Realitätsnahe, zielgerichtete Angriffssimulationen, die nicht einzelne Systeme, sondern das Gesamtbild aus Technik, Prozessen und Mitarbeitenden prüfen — mit dem Anspruch, tatsächlich zu zeigen, wie ein motivierter Bedrohungsakteur vorgehen würde.

Für Unternehmen mit SAP®-Landschaften: gezielte Prüfung von Berechtigungskonzepten, Schnittstellen und Konfiguration — ein häufig unterschätztes Einfallstor, das in klassischen Infrastruktur-Sicherheitsanalysen oft ausgespart bleibt.
Revisionssichere Nachweise für Geschäftsleitung und BSI
Jedes Audit endet mit einem Bericht, der nicht nur Schwachstellen auflistet, sondern so aufbereitet ist, dass er als Nachweis der Wirksamkeitsbewertung nach § 30 Nr. 6 BSIG gegenüber dem BSI und als Entscheidungsgrundlage für die nach § 38 BSIG verantwortliche Geschäftsleitung dient — inklusive priorisierter Handlungsempfehlungen statt reiner Findings-Listen.

Das Ergebnis ist ein belastbarer, wiederholbarer Nachweis der Wirksamkeit Ihrer Sicherheitsmaßnahmen — als gesetzlich geforderter Baustein Ihrer NIS2-Konformität und als tatsächlicher Beitrag zur Reduktion Ihres realen Angriffsrisikos.
Warum Vermutungen kein Sicherheitskonzept sind
§ 30 Nr. 1 BSIG verlangt "Konzepte zur Risikoanalyse und zur Sicherheit der Informationssysteme" — doch eine Risikoanalyse, die einmal jährlich auf Basis interner Annahmen erstellt wird, bildet die tatsächliche Bedrohungslage nur unzureichend ab. Bedrohungsakteure, kompromittierte Zugangsdaten und Angriffskampagnen entwickeln sich in Wochen, nicht in Jahreszyklen. Wer seine Risikoanalyse nicht mit aktuellen, externen Daten unterfüttert, bewertet Risiken auf Basis von Vermutungen — ein Zustand, der weder dem Anspruch des Gesetzes noch der Bedrohungslage gerecht wird.

Ein zusätzlicher, oft übersehener Risikofaktor: Zugangsdaten und sensible Informationen Ihres Unternehmens können längst kompromittiert und in einschlägigen Foren im Umlauf sein, ohne dass dies innerhalb der eigenen Infrastruktur sichtbar wird. Diese Informationslücke zu schließen, ist der Kern von Threat Intelligence.
20 Milliarden Leaks im Blick: Proaktives Darknet- und Foren-Monitoring
Unsere Plattform überwacht kontinuierlich über 58.000 aktive Telegram-Kanäle und einschlägige Foren sowie mehr als 160 Cybercrime-Foren im Clear- und Darknet — und wertet dabei wöchentlich über 1,3 Millionen neu identifizierte kompromittierte Identitäten sowie einen Bestand von mehr als 20 Milliarden geleakten Zugangsdaten aus.

Frühzeitige Erkennung, wenn Daten Ihres Unternehmens abfließen oder in einschlägigen Marktplätzen und Foren zum Verkauf angeboten werden — bevor daraus ein meldepflichtiger Sicherheitsvorfall nach § 32 BSIG wird.

Gezielte, verdeckte digitale Aufklärung zu Akteuren und Kampagnen, die für Ihren Sektor oder Ihr Unternehmen konkret relevant sind — statt generischer Bedrohungsfeeds ohne Bezug zur eigenen Risikolage.

Identifikation von Angriffsvorbereitungen (z.B. Zielaufklärung, Infrastruktur-Setup, Zugangsdatenhandel), bevor daraus ein aktiver Angriff wird — der entscheidende Zeitgewinn für Prävention statt Reaktion.

Systematische Prüfung, ob Zugangsdaten, Mitarbeiter- oder Kundendaten Ihres Unternehmens auf einschlägigen Marktplätzen gehandelt werden.
Wie Echtzeit-Monitoring Ihre Risikoanalyse revolutioniert
Die Ergebnisse des Threat-Intelligence-Monitorings fließen direkt in Ihre Risikoanalyse nach § 30 Nr. 1 BSIG ein und liefern der Geschäftsleitung die aktuellen, belastbaren Daten, die für eine dokumentierte Entscheidung im Sinne des § 38 BSIG erforderlich sind. Erkennt das Monitoring einen relevanten Vorfall — etwa eine bestätigte Datenexfiltration —, greift nahtlos unser Incident-Response- und Meldeprozess nach § 32 BSIG.

Das Ergebnis ist eine Risikoanalyse, die den tatsächlichen, aktuellen Stand der Bedrohungslage abbildet, statt auf veralteten Annahmen zu beruhen — und ein Frühwarnsystem, das Vorfälle im besten Fall verhindert, statt sie nur zu melden.
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