NEXGAP® Use Case · KRITIS-Dachgesetz

Risikoanalyse nach KRITIS-Dachgesetz.
Mit belegter Bedrohungslage je Anlage.

Das KRITIS-Dachgesetz verpflichtet Betreiber kritischer Anlagen zu Risikoanalyse, Resilienzmaßnahmen und Resilienzplan. Für Naturgefahren gibt es Karten und Statistiken. Für Sabotage, Ausspähung und hybride Bedrohungen braucht es Intelligence. NEXGAP liefert die Bedrohungslage je Anlage und prüft, ob Ihre Maßnahmen einem gezielten Angriff standhalten.

Auf einen BlickKRITIS
  • FürKonzernsicherheit, BCM, Risikomanagement, Geschäftsleitung
  • Regelwerk§ 12, § 13 und § 20 KRITISDachG
  • LeistungenStandortlagebild · Strategisches Lagebild · Pentest
  • ErgebnisBedrohungslage je Anlage, bewertete Szenarien, geprüfte Maßnahmen
Ausgangslage

Eine Risikoanalyse nach KRITIS-Dachgesetz braucht eine belegte Bedrohungslage.

Seit dem 17. März 2026 gilt das KRITIS-Dachgesetz. Zu bewerten sind naturbedingte, technische und menschlich verursachte Risiken, ausdrücklich auch hybride Bedrohungen und Sabotage, dazu Abhängigkeiten von anderen Betreibern. Die Geschäftsleitung muss die Umsetzung überwachen und haftet bei Pflichtverletzung.

  • 23%

    der Unternehmen in Deutschland waren in den letzten zwölf Monaten von physischer Sabotage betroffen oder vermuten es.

  • 64%

    der Unternehmen aus KRITIS-Sektoren berichten von einer Zunahme der Cyberangriffe.

  • 4Jahre

    dürfen höchstens zwischen zwei Risikoanalysen liegen. Ändert sich die Lage, ist früher neu zu bewerten.

    § 12 KRITISDachG
Wo Risikoanalysen dünn bleiben

Naturgefahren sind kartiert. Täter nicht.

  • Täter ohne StatistikHochwasser und Stromausfall lassen sich aus Karten ableiten. Ob eine Anlage ausgespäht wird oder in Aufrufen auftaucht, steht in keiner Statistik.
  • Physisch und digital getrenntZutrittskontrolle, Videoüberwachung und Leittechnik sind vernetzt. Wer nur Zaun und Tor bewertet, übersieht den Weg über das Netz.
  • Abhängigkeiten ohne LagebildDas Gesetz verlangt, Abhängigkeiten von anderen Betreibern und Dienstleistern zu bewerten. Deren Bedrohungslage kennt selten jemand.
  • Plan ohne PrüfungEin Resilienzplan beschreibt Maßnahmen. Ob sie einem gezielten Angriff standhalten, zeigt erst ein Test.
So arbeitet NEXGAP

Bedrohungen je Anlage belegen. Und Maßnahmen prüfen, bevor der Plan steht.

Threat Intelligence Operations liefert die Bedrohungslage für Ihre Risikoanalyse, Offensive Security prüft Maßnahmen für den Resilienzplan. Beides ist mit Quelle und Zeitpunkt dokumentiert.

  1. 01Lagebild

    Einordnen

    Strategisches Lagebild zu Tätergruppen, hybriden Bedrohungen und Vorfällen in Ihrem Sektor, abgeglichen mit den Risikokategorien des Gesetzes.

    Lage im Sektor
  2. 02Standort

    Je Anlage bewerten

    Standortlagebild für jede kritische Anlage: Erwähnungen in Foren und Kanälen, öffentlich verfügbare Angaben zu Gelände und Sicherheitstechnik, Hinweise auf Ausspähung.

    Lage je Anlage
  3. 03Pentest

    Maßnahmen prüfen

    Penetrationstests für OT und vernetzte Sicherheitstechnik zeigen, ob ein Angreifer Zutritt, Überwachung oder Steuerung über das Netz umgehen kann.

    Belegte Schwachstellen
  4. 04Assessment

    Bewerten

    Das Cyber Risk Assessment übersetzt Szenarien in Eintrittswahrscheinlichkeit und Schaden in Euro, als Grundlage für Risikobewertung und Prioritäten im Resilienzplan.

    Bewertete Szenarien
Ergebnis

Eine Risikoanalyse, die Täter kennt.

  • Bedrohungslage je AnlageTäter, Methoden und Hinweise mit Quelle und Zeitpunkt, zugeordnet zu Ihren kritischen Anlagen.
  • Szenarien für die RisikobewertungHybride Bedrohungen und Sabotage als bewertete Szenarien, anschlussfähig an Ihre Risikomatrix.
  • Geprüfte MaßnahmenBefunde aus dem Pentest mit Angriffspfad und Nachtest, als Beleg für den Resilienzplan.
  • Bericht für die GeschäftsleitungLage, Risiken und offene Maßnahmen in klarer Sprache, als Grundlage für die Überwachung der Umsetzung.
FAQ

Häufige Fragen zum KRITIS-Dachgesetz.

Was Konzernsicherheit, BCM und Geschäftsleitung vor der ersten Risikoanalyse wissen möchten.

Frage stellen →
01Was verlangt das KRITIS-Dachgesetz bei der Risikoanalyse?

Betreiber kritischer Anlagen müssen bei Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre eine Risikoanalyse und Risikobewertung durchführen (§ 12 KRITISDachG). Grundlage sind die nationalen Risikoanalysen und weitere vertrauenswürdige Quellen. Zu bewerten sind naturbedingte, technische und menschlich verursachte Risiken, darunter hybride Bedrohungen, Sabotage und terroristische Straftaten, sowie Abhängigkeiten von anderen Betreibern. Die Übersicht unterstützt die Einordnung und ersetzt keine rechtliche Bewertung.

02Seit wann gilt das KRITIS-Dachgesetz und welche Fristen laufen?

Das Gesetz ist am 17. März 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 66). Betreiber registrieren sich binnen drei Monaten, nachdem ihre Anlage als kritisch gilt. Welche Anlagen das sind, legt eine Rechtsverordnung mit Schwellenwerten fest, der Regelwert liegt bei 500.000 versorgten Einwohnern. Die erste Risikoanalyse ist neun Monate nach der Registrierung fällig, Resilienzmaßnahmen, Resilienzplan und Meldepflicht greifen nach zehn Monaten (§ 8 KRITISDachG). Die Übersicht unterstützt die Einordnung und ersetzt keine rechtliche Bewertung.

03Was muss im Resilienzplan stehen?

Der Resilienzplan stellt die Maßnahmen nach § 13 KRITISDachG dar und begründet sie mit Bezug auf die Risikoanalyse: Vorfälle verhindern, Gelände und Anlagen physisch schützen, auf Vorfälle reagieren und den Betrieb schnell wiederherstellen. Dazu gehören auch ein Sicherheitsmanagement für Mitarbeitende und Personal externer Dienstleister sowie Schulungen und Übungen. Der Plan ist anzuwenden und nach jeder Risikoanalyse zu aktualisieren.

04Gehören Cyberangriffe in die Risikoanalyse nach KRITIS-Dachgesetz?

Reine IT-Sicherheitsvorfälle regelt das BSIG, nicht das KRITIS-Dachgesetz. Hybride Bedrohungen verbinden aber beides, etwa wenn vernetzte Zutrittskontrolle, Videoüberwachung oder Leittechnik angegriffen werden, um physischen Schaden anzurichten. Solche Szenarien gehören in die Bewertung. Vorhandene Nachweise und Risikoanalysen, etwa nach BSIG, können unter Umständen als gleichwertig anerkannt werden (§ 17 KRITISDachG). Die Übersicht unterstützt die Einordnung und ersetzt keine rechtliche Bewertung.

05Wer haftet für die Umsetzung?

Die Geschäftsleitung muss die Resilienzmaßnahmen umsetzen und ihre Umsetzung überwachen (§ 20 KRITISDachG). Verletzt sie diese Pflicht, haftet sie nach den Regeln des Gesellschaftsrechts. Bußgelder reichen je nach Verstoß bis zu einer Million Euro (§ 24 KRITISDachG). Die Übersicht unterstützt die Einordnung und ersetzt keine rechtliche Bewertung.

06Was liefert NEXGAP für die Risikoanalyse?

Die Bedrohungslage zu menschlich verursachten Risiken: ein strategisches Lagebild für Ihren Sektor, ein Standortlagebild je Anlage und bewertete Szenarien aus dem Cyber Risk Assessment. Offensive Security prüft, ob OT und vernetzte Sicherheitstechnik einem gezielten Angriff standhalten. Naturgefahren und bauliche Sicherung bewerten Sie mit Ihren Fachplanern.

Kontakt

Kennen Sie die Bedrohungslage Ihrer kritischen Anlagen? Das Lagebild zeigt sie.

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